Satzung von „Lebenschancen International e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Lebenschancen International e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Er wurde am 3.7.1992 in das Augsburger Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Mittel

1. Hauptzweck des Vereins ist es, Maßnahmen zur Familienplanung bzw. Verhinderung ungewollter und riskanter Schwangerschaften in Entwicklungsländern zu unterstützen, um Leid von Kindern, Heranwachsenden und der ganzen Bevölkerung verhindern zu helfen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Menschen auch dort das bereits 1968 von den Vereinten Nationen deklarierte Menschenrecht auf Selbstbestimmung der Kinderzahl realisieren können.

Daneben will der Verein auch sonstige Maßnahmen der reproduktiven Gesundheit von Frauen unterstützen, insbesondere Maßnahmen der allgemeinen gynäkologischen Betreuung und der Schwangerenvorsorge, soweit in den betreffenden Einrichtungen auch über Familienplanung beraten wird.

Schließlich will der Verein nach Möglichkeit in den Entwicklungsländern und in der Bundesrepublik Deutschland die Verbreitung von Wissen über die zugrunde liegenden Probleme fördern, nachdem darüber vielfach falsche Vorstellungen bestehen. Dies betrifft sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Ursachen und Folgen eines zu hohen Bevölkerungswachstums in Entwicklungsländern als auch die nachteiligen Folgen von zu frühen, zu späten, zu häufigen bzw. ungewollten Schwangerschaften und Geburten für die Gesundheit und Überlebenschancen von Müttern und Kindern in diesen Ländern.

2. Die Aufgaben in den Entwicklungsländern sollen durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht werden:

a) Bereitstellung von Mitteln zur Schwangerschaftsverhütung zu reduzierten Preisen, erforderlichenfalls auch kostenlos

b) Unterstützung der Ausbildung von entsprechendem Personal

c) Unterstützung von Informationsmaßnahmen über Möglichkeiten der Schwangerschaftsverhütung und über Gesundheitsprobleme von Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit zu häufigen oder riskanten Schwangerschaften, sowie über die Nachteile einer zu großen Kinderzahl für die Familien sowie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung

d) Unterstützung von Bau, Erweiterung, Ausstattung und medizinischem Bedarf von Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungszentren für Familienplanung, Schwangeren- und Mütterfürsorge

e) Unterstützung entsprechender Tätigkeiten (Beratungen, gynäkologische Untersuchungen, Behandlungen) durch Gesundheitspersonal

f) bei hinreichend Mitteln auch Unterstützung von entsprechender Lehre und Forschung an Hochschulen und Lehrerbildungsstätten.

3. Die Aufgaben der hiesigen Verbreitung von Wissen über die betreffenden Probleme der Frauengesundheit und des Bevölkerungswachstums in den armen Ländern sollen verwirklicht werden durch die Herausgabe von Informationen, Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren sowie – bei Interesse – durch Schaffung von entsprechenden Arbeitsgruppen.

4. Die zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Unkostenbeiträge sowie ggf. durch zu beantragende Förderungen anderer Institutionen. Bei Spenden sind auch Zweckbindungen im Rahmen der ausgeführten Ziele möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

5. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ggf. Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Darüber hinaus müssen ordentliche Mitglieder in Form von wenigstens einer der folgenden Arten von Aktivitäten zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen:

  • durch Beteiligung an Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeit an den geplanten Informationsschriften oder in örtlichen Arbeitsgruppen
  • durch den Zielen entsprechende Arbeiten in Beruf oder Studium und Einbringung der Ergebnisse in die Vereinsarbeit.

b) Außerdem können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts der Gesellschaft als stimmberechtigte korporative Mitglieder beitreten, wenn sie selbst in den in § 2 erwähnten Bereichen tätig sind oder sich an den zuvor genannten Aktivitäten beteiligen.

c) Förderndes Mitglied mit nur beratender Stimme kann jede natürliche oder juristische Person werden, die lediglich finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leisten möchte.

d) Persönlichkeiten, die sich um die Einführung und Verbreitung von Familienplanung in den Entwicklungsländern oder die diesbezügliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Sie ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und – wenn das Mitglied eine juristische Person ist – mit deren Auflösung.

a) Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit zulässig.
b) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mittels schriftlicher Mitteilung ausgeschlossen werden

  • wenn es länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
  • oder wenn es sonstigen Verpflichtungen dieser Satzung nicht nachkommt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Im letzteren Falle kann es gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein Ausschluss kann auch durch mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und von ein oder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

e) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

f) Festlegung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Beschluss über den Einspruch bei vom Vorstand ausgesprochenem Ausschluss eines Mitgliedes

i) Beschluss über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin (Poststempel oder per e-mail) mit der Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Versendung per Post erfolgt per einfachen Brief nur an diejenigen Mitglieder, die uns keine e-mail-Adresse mitgeteilt haben oder eine Zusendung per Post wünschen. Anträge, über die nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, müssen bei der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet. Der/Die Versammlungsleiter/innen bestimmen ein Vereinsmitglied als Schriftführer/in.

4. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und korporativen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt haben. Fördernde und Ehrenmitglieder haben jedoch ebenfalls Antrags- und Rederecht, erstere aber auch nur, wenn sie ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt haben.

5. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

6. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen bzw. gemäß dem Vorhergehenden vertretenen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei allen nach dieser Satzung stattfindenden Abstimmungen nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und eine Auflösung der Gesellschaft ist jedoch Zweidrittelmehrheit erforderlich.

7. Die Wahl des Vorstandes wird von einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Wahlvorstand geleitet.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse der Versammlung sind darin im Wortlaut aufzuführen. Das Protokoll hat auch die Abstimmungsergebnisse sowie Ort und Zeit der Versammlung zu enthalten. Es ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

9. Beschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher Abstimmung rechtsgültig gefasst werden. Dazu müssen alle Mitglieder unter Darlegung des/der Beschlusspunkte/s zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb einer zu setzenden Frist schriftlich aufgefordert werden, und es muss sich die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergeben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß § 26(2) BGB obliegt der/dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt jedoch:

  • Projektzusagen, die Verwendung von Geld- und Sachmitteln im Rahmen von Auslandsprojekten, die Aufnahme von Krediten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der Zustimmung der beiden Vorsitzenden.
  • Auch sind die Vorsitzenden an Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

3. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er führt auch die laufenden Geschäfte, sofern dafür nicht hauptamtliches Personal vorgesehen ist.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen genügt die einfache Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Soweit der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht, muß Einstimmigkeit gegeben sein. Ansonsten entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Sitzungsleiterin bzw. des Sitzungsleiters. Beschlüsse des Vorstands können auch auf dem Schriftwege gefasst werden.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln in geheimer Abstimmung. Erreicht dabei kein/e Bewerber/in die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Wiederwahl ist möglich.

6. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

7. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten die Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte erforderlich sind, auf Nachweis erstattet. Sie können alternativ die gesetzlich mögliche ‚Ehrenamtspauschale‘ über jährlich 500 € erhalten, ebenso jeweils entsprechende Spendenbestätigungen für den Verzicht auf Aufwendungsersatz. Letztere sind auch für die Kassenprüfung, Projektkoordinationen und Übersetzungen von und in die Verwaltungssprachen der Projektländer sowie Tätigkeiten an Informations- und Verkaufsständen von „Lebenschancen“ durch Mitglieder außerhalb des Vorstands möglich. Dazu muss eine genaue Aufstellung des jeweiligen Zeitaufwandes mit Ort und Datum geliefert werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen der Mitgliederversammlung eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben vorlegen.

8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie davon.

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird eine Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt.

10. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Geschäftsführer/innen

1. Der Verein kann bei Bedarf eine/n oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer/innen sowie Büropersonal anstellen.

2. Sofern erstere nicht Mitglied des Vorstandes sind, nehmen sie an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 10 Beirat

Dem Vorstand wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Beirat einzurichten. Dieser soll ihm ggf. beratend zur Seite stehen, um die Realisierung der Vereinsziele zu fördern und finanzielle Möglichkeiten aufzuzeigen. Näheres wird ggf. in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Arbeitsgruppen

1. Es wird weitmöglichst die Gründung von lokalen Arbeitsgruppen über die in Frage stehenden Probleme sowie die Fragen von Lösungsmöglichkeiten angestrebt.

2. Diese berichten mindestens einmal jährlich über ihre Aktivitäten an den Vorstand oder in den geplanten Informationsmaterialien.

3. Bei mindestens fünf Mitgliedern sollen sie sich eine Geschäftsordnung geben und diese vom Vorstand bestätigen lassen.

4. Auf den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt sind mindestens ein/e und maximal drei Vertreter/in/nen pro Arbeitsgruppe, zugleich aber nur maximal 10% derjenigen, die bereits mindestens ein Jahr lang Mitglied waren. Die Vertreter/innen sind von den Gruppen zu wählen.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag dazu muss auf der Einladung zu der Versammlung mitgeteilt werden. Zu dem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Verbreitung von Informationen und Maßnahmen zur Familienplanung in Entwicklungsländern. Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Lebenschancen International e.V.
Postfach 11 04 27
86029 Augsburg